Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Bauverwaltung.
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Die Bauverwaltung gibt Ihnen gerne Auskunft zur Zonierung und zu den Bauvorschriften.
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Bei Fragen wenden Sie sich an die Bauverwaltung.
Das seit 1. Januar 2013 gültige Abfallreglement mit dem dazugehörenden Gebührentarif sowie der aktuelle Entsorgungskalender können hier heruntergeladen werden:
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Kehricht aus Privathaushaltungen und Grünabfälle werden wöchentlich ab den üblichen Bereitstellungsplätzen eingesammelt. Der Haushaltskehricht ist in fest verschnürten Kehrichtsäcken bis maximal 20 kg Gewicht oder in Normcontainern zu 120 bis 800 Litern bereitzustellen. Grünabfälle sind in Normcontainern mit 120 bis 800 Litern oder gemäss separater Beschreibung im Abfallreglement bereitzustellen.
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Für die Entsorgung von Altmetall, Karton und Papier werden Spezialsammlungen durchgeführt. Deren Termine und weitere Hinweise zu den Spezialsammlungen ersehen Sie aus dem Entsorgungskalender.
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Kunststoff kann bei der Multisammelstelle an der Industriestrasse 33 während den ordentlichen Öffnungszeiten entsorgt werden. Für die Entsorgung werden speziell angefertigte Säcke benötigt. In Oberentfelden können die Säcke bei der Poststelle bezogen werden.
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Für Abfälle, die weder der ordentlichen noch den Spezialsammlungen mitgegeben werden können, bestehen fünf in verschiedenen Dorfteilen stationierte Sammelstellen und eine Multisammelstelle beim Werkhof an der Industriestrasse. Die detaillierten Informationen entnehmen Sie bitte dem Entsorgungskalender. Auskünfte erteilt ebenfalls die Bauverwaltung unter Telefon 062 737 51 72 oder der Werkhof unter Telefon 062 723 20 51.
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Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben sind gegen Entrichtung von kostendeckenden Gebühren gemäss den Vorschriften des Abfallreglements über die öffentliche Abfuhr zu entsorgen bzw. der Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfälle sind ausschliesslich in Normcontainern bereitzustellen. Die Leerung eines Containers bis 360 Liter Inhalt kostet Fr. 25.--, diejenige eines 800 Liter Containers Fr. 42.--. Containermarken können bei den Einwohnerdiensten gegen Rechnung bestellt oder direkt bezogen und bezahlt werden.
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Das Zuführen von Abfällen jeder Art, die ausserhalb des Gemeindegebiets anfallen, ist verboten. Verstösse gegen das Abfallreglement, wie beispielsweise wildes Ablagern von Kehricht, Deponieren von Kehricht in öffentlichen Papierkörben, werden mit Busse bis Fr. 500.-- bestraft.
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Gemäss Art. 8a SchKG erhält jedermann Auskünfte aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann.
Auszüge aus dem Betreibungsregister über die eigene Person können beim Betreibungsamt bestellt werden. Auszüge über Drittpersonen sind unter Beilage eines Interessensnachweises und eines frankierten Rückantwortcouverts schriftlich beim Betreibungsamt zu bestellen. Die Auskunft wird zusammen mit der Gebührenrechnung zugestellt. Fehlt das frankierte Rückantwortkuvert, wird dieses verrechnet.
Registerauszüge können gegen Barzahlung auch persönlich am Schalter des Betreibungsamtes bezogen werden. Für Auszüge über die eigene Person ist ein gültiges Ausweisdokument vorzuweisen. Auszüge über Drittpersonen werden nur gegen Vorlage eines Interessensnachweises abgegeben.
Für die Ausstellung eines Betreibungsregisterauszuges wird eine Gebühr von CHF 18.00 verrechnet.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das Betreibungsamt.
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Die entsprechenden Daten können als Broschüre bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
Die Bezahlung der Steuern muss zwingend mit dem codierten Einzahlungsschein erfolgen, ansonsten kann die korrekte Verbuchung Ihrer Zahlung nicht gewährleistet werden. Bei Verlust dieses Einzahlungsscheines können bei der Finanzverwaltung neue Einzahlungsscheine angefordert werden. Die codierten Einzahlungsscheine können nur für das jeweilige Steuerjahr verwendet werden
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzverwaltung.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzverwaltung.
Im Februar werden den Steuerpflichtigen die Steuererklärung des vergangenen Jahres sowie die provisorische Steuerrechnung des aktuellen Jahres zugestellt.
Die provisorische Steuerrechnung basiert in der Regel auf den Faktoren der Vorjahre. Falls sich die Einkommensverhältnisse seitdem verändert haben (beispielsweise Erwerbsbeginn nach Studium, Arbeitslosigkeit, tieferes Pensum etc.), kann die provisorische Rechnung angepasst werden. Kontaktieren Sie in diesem Fall das Steueramt unter 062 737 51 30 oder steueramt@oberentfelden.ch.
Falls Sie die provisorischen Steuern nicht bis Ende Oktober bezahlen können, ist frühzeitig die Finanzverwaltung zu kontaktieren (finanzverwaltung@oberentfelden.ch oder 062 737 51 40). In Ausnahmefällen können Raten vereinbart oder die Zahlungsfrist verlängert werden.
Einem allfälligen Dauerauftrag bei Ihrer Bank ist die neue Referenznummer zu hinterlegen, da diese Nummer jedes Jahr ändert.
Die entsprechenden Daten können als Broschüre bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
Für das Inkasso der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern ist die Finanzverwaltung zuständig. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.
Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung ein Gesuch um Zahlungsaufschub oder ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. Der Verzugszins bleibt auch bei einer Stundung oder bei Ratenzahlungen bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.
Für das Inkasso der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern ist die Finanzverwaltung zuständig. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.
Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung ein Gesuch um Zahlungsaufschub oder ein Gesuch um Ratenzahlungen zu stellen. Der Verzugszins bleibt auch bei einer Stundung oder bei Ratenzahlungen bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.
Eine Stundung ist mit dem kantonalen Formular "Stundungsgesuch für Kantons- und Gemeindesteuern" bei der Finanzverwaltung zu beantragen. Für Ratenzahlungen wenden Sie sich bitte per Telefon (062 737 51 40) oder Mail (finanzverwaltung@oberentfelden.ch) direkt an die Finanzverwaltung.
Für das zeitlich befristete Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten im Bereich von öffentlichen Strassen bestehen Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die aktuelle Fassung dieser Richtlinien ist seit Juni 2016 in Kraft.
Ungeachtet der kantonalen Vorgaben braucht es die Zustimmung des Eigentümers von Grundstücken und Anlagen für die Plakatierung. So hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 22. August 2011 das Anbringen von Kleinplakaten an Kandelabern der Elektrizitätsversorgung Oberentfelden gestattet. Bedingung ist, dass die Montage mit Kabelbindern aus Kunststoff erfolgt und die Plakate sofort nach dem Urnengang sorgfältig entfernt werden. Weiter gilt zu beachten, dass Kleinplakate nur vor Personenwahlen, nicht aber vor Sachabstimmungen angebracht werden dürfen.
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Die Urnen im Wahlbüro Oberentfelden sind jeweils am Hauptwahl- oder Abstimmungstag von 09.30 bis 10.00 Uhr, im Foyer des Gemeindehauses, geöffnet.
Verantwortlich für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen ist die Gemeindekanzlei.
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Hinweis:
Die Resultate der Abstimmungen und Wahlen in der Gemeinde finden Sie jeweils im Anschlagkasten beim Gemeindehaus und unter www.oberentfelden.ch. Bitte beachten Sie, dass alle Gemeinderesultate im Anschlagkasten nur Teilresultate der Gemeinde Oberentfelden sind.
Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
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Telefonische Auskünfte werden nur Amtsstellen erteilt.
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Alle anderen Adressanfragen sind schriftlich zusammen mit einem Interessensnachweis an die Einwohnerdienste zu richten. Dies kann in Form eines Briefes oder Mail erfolgen.
Die Gebühr für die Adressauskunft beträgt Fr. 20.--. Alle Adressauskünfte werden im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt.
Es dürfen keine Adressauskünfte für kommerzielle Zwecke erteilt werden.
Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird. Die Kopien für Beglaubigungen werden durch die Gemeindekanzlei angefertigt. Es muss ein gültiges Ausweispapier (Identitätskarte oder Pass) vorgelegt werden.
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Unterschriftsbeglaubigung: CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten: erste Seite CHF 10.00, jede weitere CHF 4.00.
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Falls das zu beglaubigende Dokumente für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausländische Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch das Ausweiszentrum, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau (Telefon 062 835 19 28).
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Bei Todesfällen von EinwohnerInnen werden die Angehörigen gebeten, raschmöglichst mit der Gemeindekanzlei Kontakt aufzunehmen. In Absprache zwischen Trauerfamilie, Gemeindekanzlei und Pfarramt werden die Abdankung und die Beisetzung festgelegt. Ebenfalls werden die Angehörigen über die wichtigsten organisatorischen Vorkehrungen informiert.
Für jegliche Fragen zum Bestattungswesen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Gemeindekanzlei unter Telefon 062 737 51 23 oder E-Mail gerne zur Verfügung. Über die Feiertage erreichen Sie die Verantwortlichen täglich zwischen 09.00 und 10.00 Uhr unter Telefon 079 288 08 80. Detaillierte Informationen finden Sie ebenfalls aus dem separaten Merkblatt. Informationen zum Friedhof und den Grabarten finden Sie hier.
Es kann nur Schweizer Bürger/-in werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder.
Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.
Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei einem persönlichen Erstgespräch am Schalter der Gemeindekanzlei.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.
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Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Staatssekretariat für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.
Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des SEM.
Die Erbbescheinigung gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.
Die Erbbescheinigung kann beim Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person bestellt werden. Für die Gemeinde Oberentfelden ist das Bezirksgericht Aarau zuständig
Der Forstbetrieb Kölliken-Safenwil bewirtschaftet die Waldungen von Kölliken und Safenwil sowie im Auftragsverhältnis noch Oberentfelden. Als Betriebsleiter amtet Revierförster Severin Dommen. Die Anschrift lautet:
Forstbetrieb Kölliken-Safenwil
Mühlegasse 12
5742 Kölliken
Tel. 062 723 65 17
Natel 079 333 33 53
E-Mail: info@forstbetrieb-ks.ch
Gemeinden
Buchs, Gränichen, Hirschthal, Muhen, Oberentfelden, Suhr, Unterentfelden
Zentrale Postfachadresse
Friedensrichteramt Kreis II, Postfach 126, 5036 Oberentfelden
Friedensrichter
Lüscher Dieter, Oberentfelden
Pfeuti Bernhard, Buchs
Gemäss § 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 GGV).
Wenn Sie beabsichtigen, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, nehmen Sie bitte vorgängig mit der Gemeindekanzlei Kontakt auf. Für die Wirtetätigkeit ist grundsätzlich ein Fähigkeitsausweis notwendig. Die besonderen Betriebsarten, welche ohne Fähigkeitsausweis wirten dürfen, werden im § 3 GGV definiert. Über den Erwerb des Fähigkeitsausweises können Sie sich auf der Webseite des Kantons Aargau informieren.
Verwenden Sie das Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei
Füllen Sie das Meldeformular stets vollständig und wahrheitsgetreu aus. Das Meldeformular ist jeweils online an das Amt für Verbraucherschutz zu übermitteln. Zudem ist ein unterschriebener Ausdruck bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
Für die Erteilung eines Lernfahrausweises ist ein "Lernfahrgesuch" auszufüllen.
Wird zum ersten Mal ein Lernfahrgesuch eingereicht, muss der/die Gesuchsteller/in persönlich bei den Einwohnerdiensten die Identifikation bzw. die Personalien bestätigen lassen. Dazu ist ein Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis mitzunehmen. Die Kosten für die Bestätigung der Personalien betragen CHF 20.00.
Bei der Einreichung jedes weiteren Gesuches ist dies nicht mehr erforderlich.
Grundbuchauszüge können gegen Gebühr beim Grundbuchamt bezogen werden. Auskünfte und Auszüge aus dem Grundbuch sind erhältlich beim Grundbuchamt Zofingen, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen, Telefon 062 745 33 77, Fax 062 745 33 88
Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 12 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.
Das Zeugnis kann beim Familiengericht Aarau bestellt werden.
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Familiengericht Aarau
Kasinostrasse 5
5000 Aarau
062 836 56 36
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Hauptwohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Hauptwohnsitzbescheinigung direkt am Schalter beziehen oder per Online-Bestellformular anfordern.
Für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Einwohnerdienste.
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Als Wochenaufenthalter müssen Sie sich bei den Einwohnerdiensten der Aufenthaltsgemeinde anmelden und einen Heimatausweis vorweisen. Der Heimatausweis wird von den Einwohnerdiensten der zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Mit dem Heimatausweis erklärt die Wohnsitzgemeinde, dass der Heimatschein dort deponiert ist. Der Heimatausweis ist in der Regel auf 1 Jahr befristet und kann um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
Für die Ausstellung einer Heimatausweises wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Einwohnerdienste.
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Die jährliche Hundetaxe beträgt Fr. 120.-- pro Hund. Sie wird den Hundehaltern Ende April (Hundesteuerjahr von 1. Mai - 30. April) in Rechnung gestellt. Neue Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat unter Vorweisung des Heimtierausweises bei den Einwohnerdiensten anzumelden. Ist der Hund gestorben oder hat den Besitzer gewechselt, ist dies den Einwohnerdiensten mitzuteilen.
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Hundehalter sind gemäss § 5 des Hundegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet:
a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
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Mikrochip
Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank www.amicus.ch registriert sein. Für Reisen in die Europäische Union (EU) müssen Hunde, Katzen und Frettchen mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein. Häufig gestellte Fragen rund um den Mikrochip des Hundes.
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Verhaltensauffällige Hunde
Der Bundesrat hat am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen, die primär der Vorbeugung dienen und Bissvorfälle vermeiden helfen sollen. Wenig später hat der Regierungsrat des Kantons Aargau einen Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe verankert.
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Meldepflichtig sind:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Ärztinnen und Ärzte
- Tierheimverantwortliche Hundeausbilderinnen und -ausbilder
- Zollorgane
- Polizeiorgane der Gemeinden
- Gemeinderäte
Zuständig für die Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden oder in Tierschutzfällen ist der Veterinärdienst des Kantons Aargau. Der Veterinärdienst klärt die Fälle ab und führt gegebenenfalls einen Verhaltenstest mit dem Hund durch.
Die Identitätskarte wird weiterhin in der heutigen Form ohne Datenchip ausgestellt und kann bei der Gemeinde beantragt werden (allerdings nicht im Kombiangebot).
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Bitte melden Sie sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle, damit ein elektronischer Antrag ausgestellt und von Ihnen unterschrieben werden kann. Minderjährige und Bevormundete müssen für die Beantragung eines Ausweises in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung erscheinen.
Dazu bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Das Foto wird vor Ort gemacht. Es können keine mitgebrachten Fotos verwendet werden.
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Der Pass kann seit März 2010 nur noch beim Passamt bestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Polizei und des Ausweiszentrums Aargau.
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In dringenden Fällen kann bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum Aargau) ein provisorischer Pass beantragt werden. Dieser weist in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr auf, ist aber bei der Einreise in die Schweiz wieder abzugeben.
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Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt in der Regel 10, maximal 15 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Der Ausweis wird direkt von der Produktionsstelle mit eingeschriebener Post an die vereinbarte Adresse zugestellt.
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Ausweis |
Gültigkeit |
Kosten inkl. Porto |
beantragen bei |
Identitätskarte |
 |
 |
 |
Minderjährige |
 5 Jahre |
CHFÂ Â 35.00 |
Einwohnerdienste |
Pass 10 |
 |
 |
 |
Minderjährige |
 5 Jahre |
CHFÂ Â 65.00 |
Ausweiszentrum Aarau |
Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte)  |
|||
Minderjährige |
 5 Jahre |
CHFÂ Â 78.00 |
Ausweiszentrum Aarau |
Provisorischer Pass |
 |
||
Minderjährige |
  1 Jahr |
CHF 100.00 |
Ausweiszentrum Aarau |
Das Leumundszeugnis enthält folgende Angaben zur gesuchstellenden Person:
 Es kann am Schalter der Einwohnerdienste oder per Online-Formular bestellt werden.
Für die Ausstellung eines Leumundzeugnisses wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Einwohnerdienste.
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Das Bestattungsamt ist an den Oster-, Pfingst- und Auffahrtsfeiertagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr von 9.00 - 10.00 Uhr erreichbar unter 079 288 08 80.
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Montag - Donnerstag: Â Â 07.00 - 11.45 Uhr, 13.00 - 16.45 Uhr
Freitag:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 07.00 - 11.45 Uhr, 13:00 - 15.30 Uhr
Technische Betriebe Oberentfelden (TBO), Tel. 062 737 51 52, E-Mail tbo@oberentfelden.ch
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Strom:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Montag - Donnerstag:Â Â Â 00.00 - 07.00 Uhr, 16.45 - 24.00 Uhr
                      Freitag:                         00.00 - 07.00 Uhr, 15.30 - 24.00 Uhr
                      Samstag + Sonntag:     ganzer Tag         Â
                      Eniwa AG, Netzleitstelle, Buchs (AG)   Tel. 062 835 02 90
Wasser:Â Â Â Â Â Â Â Montag - Freitag: Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 00.00 - 07.00 Uhr, 16.45 - 24.00 Uhr
                     Samstag + Sonntag:       ganzer Tag         Â
                     aquaPartner AG, Kölliken                    Tel. 079 103 80 00
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Montag - Freitag: 07.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 16.45 Uhr
Technische Betriebe Oberentfelden (TBO), Tel. 062 737 51 53, E-Mail tbo@oberentfelden.ch
Unerwartete Ereignisse können den Alltag auf den Kopf stellen. Was tun, wenn die Strom- oder Telefonienetze ausfallen? Wie setzen wir dann einen Notruf an Feuerwehr, Sanität oder Polizei ab? Was machen wir, wenn der Wohnort evakuiert werden muss? Und wie versorgen wir uns mit lebenswichtigem Trinkwasser im Fall einer Störung der Trinkwasserversorgung? Um der Bevölkerung bei solchen Ereignissen Unterstützung zu bieten, hat der Kanton Aargau im Herbst 2020 sogenannte Notfalltreffpunkte eingeführt.
In der Gemeinde Oberentfelden befinden sich die Notfalltreffpunkte an folgenden Stellen:
Mehr Informationen finden Sie unter www.notfalltreffpunkte.ch.
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Was sind Notfalltreffpunkte?
Wozu dienen Notfalltreffpunkte?
Wer steckt hinter den Notfalltreffpunkten?
Wann kommen die Notfalltreffpunkte in den Einsatz?
Juni bis November
Häfeli Denise, Nordweg 19, 5040 Schöftland
Telefon 062 721 40 13
Zgraggen Rosmarie, Eichenweg 22, 5040 Schöftland
Telefon 079 396 19 44
Pilzkontrollzeiten:
In den Monaten Dezember bis Mai erfolgen die Kontrollen nur nach telefonischer Vereinbarung.
Die Polizeiverordnung kann bei der Gemeindekanzlei oder per Online-Formular bestellt werden.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindekanzlei.
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Die Satzungen der Kreisschule Entfelden können bei der Gemeindekanzlei oder per Online-Formular bestellt werden.
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindekanzlei.
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Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz auf Bestellung erstellt. Der Auszug kann entweder online auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder am Postschalter bestellt werden. Bei einer Bestellung am Postschalter muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis).
Die Bevölkerung von Oberentfelden hat seit 1. Januar 2022 die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtsberatung des aargauischen Anwaltsverbands in Anspruch zu nehmen. Die Beratungen für den Bezirk Aarau und somit auch für Oberentfelden finden wie folgt statt:
Die Rechtsberatung erteilt weder telefonisch noch schriftlich Rechtsauskünfte. Eine Anmeldung ist nicht notwendig.
Im Gemeindehaus von Oberentfelden finden ab sofort keine Rechtsberatungen mehr statt.
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Rathaus Aarau |
Gemeindehaus Suhr |
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Für die Wespenbekämpfung benötigt es einen entsprechenden Fachausweis. Seit anfangs 2021 kann die Feuerwehr Entfelden-Muhen die Entfernung von Wespennestern nicht mehr als Dienstleistung anbieten. Die Bevölkerung wird gebeten, sich ab sofort an ein entsprechendes Fachunternehmen (Stichwort Wespennester entfernen) zu wenden.
Weitere Informationen rund um die Wespenbekämpfung finden Sie unter www.fsd-vss.ch.
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Wenden Sie sich bitte an den Bienenzuchtverein Aarau und Umgebung.
Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den beiden folgenden Links. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste geben Ihnen ebenfalls gerne Auskunft.
Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
Zuständig für die Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialen Dienste.
Im Rahmen der Jugend- und Familienberatung stehen die Sozialen Dienste Einzelpersonen und Familien bei der Bewältigung und Lösung ihrer persönlichen und familiären Probleme zur Verfügung.
Er berät Eltern und Jugendliche bei Fragen rund um die Erziehung und das familiäre Zusammenleben.
Zusammen mit den betroffenen Personen werden Lösungsmöglichkeiten erarbeitet oder geeignete Fachstellen vermittelt.
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, dann errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht Aarau) eine Beistandschaft für das betroffene Kind und ernennt dem Kind einen Beistand.
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Kommt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht Aarau) zum Schluss, dass bei einer erwachsenen Person ein Schwächezustand vorliegt, welcher einen Schutzbedarf ausweist, dann errichtet sie für diese eine Beistandschaft (massgeschneidert) und betraut den Beistand mit den notwendigen Aufgaben.
Solche Beistandschaften werden von MitarbeiterInnen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Sozialen Dienste geführt.
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Melden Sie sich telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht Aarau, 062 836 56 36) oder reichen Sie sogleich eine schriftliche Gefährdungsmeldung mit dem offiziellen Formular (siehe unter Links) ein.
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.
Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.
Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.
Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:
Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.
Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.
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Melden sie sich persönlich bei den Sozialen Diensten. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.
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Der Beobachter hat in seiner Broschüre "Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe" Rechte und Pflichten, Berechnungsbeispiele sowie wichtige Informationen und Adressen zusammengefasst. Diese Broschüre kann beim Beobachter bezogen werden (www.beobachter.ch).
Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch.
Bei unverheirateten Eltern entsteht mit Anerkennung der Vaterschaft ein Unterhaltsanspruch des Kindes. Unverheiratete Eltern können einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Unterhaltsvertrag wird erst dann verbindlich, wenn er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt worden ist. Auch eine Änderung des Unterhaltsvertrags wird erst mit Genehmigung durch die KESB verbindlich. Im Unterhaltsvertrag und im Urteil muss deshalb für jedes Kind angegeben werden:
Wer unterstützt Sie bei der Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages?
Unter «Downloads» finden Sie die entsprechende Checkliste der Unterlagen, welche für die Ausarbeitung eines solchen Vertrages benötigt werden. Anhand dieser reichen Sie bei den Sozialen Diensten die notwendigen Unterlagen (beide Elternteile) ein. Im Anschluss daran meldet sich die damit beauftragte Person zur Vertragsbesprechung und –unterzeichnung bei Ihnen.
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das Steueramt.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Sozialversicherungen.
Prämienverbilligung 2022
Das Verfahren für die Prämienverbilligung (PV) 2022 hat gestartet. Bis Ende September 2021 erfolgt der reguläre Hauptversand der Anmeldecodes. Wer bis Ende September keinen Code für die PV 2022 erhalten hat, kann diesen ab Oktober 2021 unter www.sva-ag.ch/pv bestellen.
Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton Aargau, die 2022 Anspruch auf PrämienverÂbilligung haben, können in wenigen Schritten ihren Antrag Online stellen. Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung des Kantons Aargau aus dem Jahr 2019 und einem möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten einen Code.
Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 2021 ab – danach können Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung 2022 mehr stellen.
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Einwohnerinnen und Einwohner, welche bei der Online-Anmeldung Hilfe benötigen, können bis am 22. Dezember 2021 unter folgender Telefonnummer einen Termin vereinbaren 062 737 51 89. Termine nur nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung.
Bitte bringen Sie einen Ausweis und Ihren persönlichen Code mit.
Elektrizitätsversorgung
Eniwa AG, Buchs                   Telefon 062 835 02 90
Wasserversorgung
aquaPartner AG, Kölliken       Telefon 079 103 80 00
Im Versorgungsgebiet der Technischen Betriebe Oberentfelden und der Eniwa AG werden immer mehr Photovoltaikanlagen gebaut.
Die dezentrale Stromproduktion nimmt zu. Diese Energie wird hauptsächlich im Sommer und tagsüber, wenn die Sonne scheint, produziert. Um diese umweltfreundliche Energie in diesem Fenster zu nutzen, passt Eniwa AG die Tarifzeiten per 1. Januar 2020 an. Oberentfelden als Wiederverkäufergemeinde der Eniwa AG übernimmt die neuen Tarifzeiten unverändert.
Durch ein zusätzliches Niedertarifzeitfenster im Sommer (von April bis September) profitieren die Kundinnen und Kunden von Montag bis Samstag zwischen 12.00 und 15.00 Uhr vom günstigeren Strompreis. Der Samstag wird gleich wie die Arbeitswochentage von Montag bis Freitag eingestuft.
Tarifzeiten | Hochtarif | 1. und 4. Quartal | Montag bis Samstag 07.00 bis 19.00 Uhr |
 |  | 2. und 3. Quartal | Montag bis Samstag 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr |
 | Niedertarif | Alle übrigen Zeiten |  |
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Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Bauverwaltung.
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Gemeindeverwaltung
Dorfstrasse 7
5036 Oberentfelden
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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag
08.00 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr
Mittwoch
08.00 bis 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen
Freitag
08.00 bis 15.00 Uhr durchgehend
Wir bitten Sie, nach Möglichkeit den Online-Schalter zu benutzen.
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Pikettdienste
Die Kontaktangaben der Pikettdienste für die Elektrizitätsversorgung und die Wasserversorgung ausserhalb der Bürozeiten finden Sie hier.